Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Veronika Ballerstein
§ 1 Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen die Veronika
Ballerstein für den
Auftraggeber erbringt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt
der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Regelungen haben nur dann
Geltung, wenn sie zwischen Veronika Ballerstein
und dem Auftraggeber
schriftlich vereinbart worden sind. Es gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Ausnahme hiervon ist nur
anzunehmen, soweit Veronika Ballerstein
den AGB des
Auftraggebers/Lieferanten ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im
Weiteren wird Veronika Ballerstein
mit Auftragnehmer bezeichnet.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote vom Auftragnehmer
gegenüber dem Auftraggeber
stellen kein verbindliches Angebot an den Auftraggeber dar. Es handelt
sich dabei lediglich um eine Aufforderung an den Auftraggeber zur
Abgabe
eines Angebotes.
Durch die Bestellung des gewünschten Produktes per
Ferntelekomunikationsmittel oder direkt beim Auftragnehmer
gibt
der Kunde eine verbindliche Bestellung ab. Die Auftragsbestätigung
erfolgt durch Übermittlung eines Briefes/Faxes/Email.
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den
Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der
jeweils
beiliegenden Produktbeschreibung zu entnehmen ist.
§ 3 Lieferung
I. Folgende Absätze (1)- (6) von I. finden nur
Anwendung für
Verbraucher i.S.d. BGB
(1) Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den
Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des
Auftragnehmers
für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Auftragnehmer
wird
den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das
Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
(2) Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers, es sei denn, sie überschreiten ein
angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
(3) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zB
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik
oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
(4) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen..
In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des
Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 %
und
für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15 % des Wertes der
Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind --
auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur
Leistung -- ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei
Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber
berechtigt,
Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch
beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben
oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10
% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit
nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um
mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein
genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der
Auftragnehmer
pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von
2,0% des Preises des Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber ist der
Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist
der
Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
II. Folgende Absätze (1)- (7) von II. finden nur
Anwendung für
Unternehmer i.S.d. BGB
(1) Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den
Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des
Auftragnehmers
für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Auftragnehmer
wird
den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das
Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Auftragnehmer wird dem
Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
(2) Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers, es sei denn, sie überschreiten ein
angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
(3) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zB
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik
oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
(4) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers
wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der
Leistung
auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf
insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt;
weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers sind -- auch nach Ablauf einer dem
Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung -- ausgeschlossen. Die
vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für
den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(5) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung
in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober
Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des
Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der
Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden
Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens,
des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der
Beweislast
zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht
verbunden.
(6) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um
mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein
genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der
Auftragnehmer
pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von
2,0% des Preises des Liefergegenstandes. Dem Auftraggeber ist der
Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist
der
Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(7) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung
zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den
gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung
des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom
Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 4 Preise
Alle genannten Preise sind in Euro, auch für Verpackung und Versand und
gelten nur innerhalb Deutschlands. Maßgeblich ist jeweils die zum
Zeitpunkt der gem. § 1 verbindlichen Bestellung gültige Fassung.
Kosten,
die durch Geldtransfer des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen
fallen dem Auftraggeber zur Last.
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Nur als Verbraucher im Sinne von §13 BGB hat der Kunde innerhalb
von
14 Tagen nach Erhalt der Ware das Recht, seine Willenserklärung auf
Abgabe der Bestellung zu widerrufen. Eine Begründung ist nicht
erforderlich, der Widerruf hat schriftlich oder durch Rücksendung der
bestellten Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Im Falle eines
schriftlichen Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, bereits erhaltene
Waren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen an
den Auftragnehmer zurückzusenden.
(2) Der Kunde hat für Untergang, Verbrauch, Veräußerung, Belastung,
Verarbeitung, Umgestaltung oder Verschlechterung der Ware Wertersatz zu
leisten. Dies gilt auch für Verschlechterung durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware. Hat der Kunde die Ware vor Ausübung des
Widerrufsrechtes in Gebrauch genommen, so ist der Auftragnehmer
berechtig, vom Auftraggeber Wertersatz zu verlangen. Eine Ersatzpflicht
besteht nicht, wenn der Kunde die Ware lediglich prüft und nicht
darrüberhinausgehend nutzt.
(3) Ein Widerrufsrecht nach § 5 (1) besteht nicht in den folgenden
Fällen:
- bei der Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger
vom
Auftraggeber oder einem Dritten entsiegelt bzw.
bei fehlender
Versiegelung die fest verschlossenen Verpackungen geöffnet worden sind;
- in den sonstigen Fällen des § 312d Abs. 4 BGB.
§ 6 Zahlung
Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der
Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage
nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im
Falle
des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt,
gegenüber einem Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) und gegenüber einem Unternehmer
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§
247
BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass
der
Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§
247
BGB) ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein
höherer
Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. BGB gilt folgendes: Die bestellte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum vom Auftragnehmer.
Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne
ausdrückliche
Einwilligung vom Auftragnehmer ist
nicht zulässig.
Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. BGB gilt nicht Satz 1 und 2 von § 7
dieser AGB, sondern folgende (1) - (9) von § 7 dieser AGB:
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden
zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand:
"verarbeitet") erfolgt für den Auftragnehmer; der aus einer
Verarbeitung
entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der
Auftraggeber
verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden
Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe
des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des
verarbeiteten
Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt
der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der
Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber
einig,
dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der
Neuware im
Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der
Neuware
tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den
Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen
bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen.
Die
Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom
Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes
entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist
vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware
mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer
besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als
Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des
Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren
zum
Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem
§
7 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der
Auftraggeber
wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe
der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer
weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des
Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach
vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber
gegenüber dem Auftraggeber verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte
gegen den Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die
Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang
und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des
Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der
Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit
dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
der
Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als
10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird
vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt
sind,
wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener
Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder
übersteigt.. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung
berechtigt,
die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen
und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur
Herausgabe
verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware
liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies
wird ausdrücklich erklärt.
§ 8 Gewährleistung
I. Folgende Absätze (1)- (10) von I. dieses
Paragraphen finden nur
Anwendung für Verbraucher i.S.d. BGB
(1)Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von
Dritten
bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu
vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt
unberührt.
(2)Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und
Rechtsmängel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware dem
Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der
Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie
dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.
(3) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die
Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln -- gleich
aus
welchem Rechtsgrund -- sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache
Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln -- gleich aus welchem Rechtsgrund
-- ein Jahr.
(4) Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden
Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie
gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im
Zusammenhang
stehen.
(5) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im
Falle des
Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit
der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat].
b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit
der
Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend
ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht (oder soweit es um das dingliche Recht
eines
Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes
verlangt werden kann).
c) Die Verjährungsfristen gelten für
Schadensersatzansprüche des
Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder
der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(6) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit
der Ablieferung.
(7) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen
wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
erfasst.
(8) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung,
die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(10) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem
erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
II. Folgende Absätze (1)- (8) von II. dieses
Paragraphen finden nur
Anwendung für Unternehmer i.S.d. BGB
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. BGB bestehen
Mängelansprüche
nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer trägt der Auftraggeber die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , soweit sie sich
dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Lieferungen/Leistungen -- gleich aus welchem Rechtsgrund -- beträgt ein
Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch
des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2
genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(4) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im
Zusammenhang stehen -- unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs.
Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer
bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für
sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(5) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender
Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im
Falle des
Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit
der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat].
b) Die Verjährungsfristen gelten für
Schadensersatzansprüche zudem
nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(6) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der
Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung,
die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Haftungsbeschränkung
I. Folgende Absätze (1)- (3) von I. dieses
Paragraphen finden nur
Anwendung für Verbraucher i.S.d. BGB:
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet
der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der
Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine schriftliche
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender
Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle
Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der
Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie
gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die
Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 6 , die Haftung für
Unmöglichkeit nach § 3 .
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
II. Folgende Absätze (1)- (3) von II. dieses
Paragraphen finden nur
Anwendung für Unternehmer i.S.d. BGB:
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet
der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers ist
auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in
Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle
Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der
Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie
gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die
Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 6 , die Haftung für
Unmöglichkeit nach Ziffer § 3 .
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Datenschutz
Dittmer SystemTechnik weist den Auftraggeber darauf hin, dass die im
Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten gemäß dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Teledienstedatenschutzgesetz
(TDDSG) vom Auftragnehmer nur zur
Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese
Daten
können zum Zweck von Bonitätsprüfungen auch an Beauftragte und gemäß §
11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner vom Auftragnehmer
übermittelt werden.
§ 11 Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so
zieht
dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die
unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung
ersetzt. Rendsburg ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde
Kaufmann ist, ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt
ist. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne
die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.